Pflanzenschutz- und Düngemittelhandelstag 06./07. November 2012, Warberg

Erfolgreicher Pflanzenschutz- und Düngemittelhandelstag in Warberg


Auf hohes Interesse bei den über 80 Teilnehmern stieß der diesjährige Pflanzenschutz- und Düngemittel-Handelstag in Warberg, den der BVA traditionell gemeinsam mit Burg Warberg organisiert. Von besonderem Interesse waren die Vorträge über die anstehende Sachkunde-Novelle für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die aktuelle Marktsituation auf den Dünge- und Pflanzenschutzmittelmärkten sowie die verschiedenen Kommunikationsmöglichkeiten rund um das Thema Akzeptanz und Öffentlichkeitsarbeit bei Pflanzenschutz- und Düngemitteln in der Öffentlichkeit.

In seinem Vortrag „Die Sachkundeverordnung – was gibt es Neues?“ berichtete Dr Stefan Lamprecht vom Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen über den aktuellen Stand der geplanten Sachkunde-Novelle. Demnach ist ein Sachkundenachweis erforderlich für:

  • Anwendung von PSM (es sei denn PSM-Zulassung für nicht berufliche Anwender),
  • Beratung über den Pflanzenschutz,
  • Anleitung/Beaufsichtigung von Azubis,
  • das gewerbsmäßige Inverkehrbringen,
  • Internethandel (auch nicht gewerbsmäßig).

Für die Abgabe von PSM gilt:

  • Verkauf von PSM für die berufliche Anwendung ab 26.11.2015 nur von sachkundigem Personal und nur an sachkundige Personen (= Käufersachsuche),
  • aber keine höherwertige Sachkunde für Verkäufer notwendig!
  • Abgabe nur mit Beratung,
  • Verkauf für die nicht berufliche Verwendung (HuK-Bereich) nur mit allgemeinen Informationen über die Risiken für Mensch, Tier und Naturhaushalt, Anwenderschutz, sachgerechte Lagerung, Handhabung, Anwendung, sichere Entsorgung, nur PSM mitgeringem Risiko),
  • bei Fehlverhalten Untersagung des Handels mit PSM bis zu 5 Jahren sowie Entzug der Sachkundebescheinigung möglich,
  • Aufzeichnungspflicht für die Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Lagerung oder Verkauf von PSM mit 5-jähriger Aufbewahrungsfrist.

Ab 01.01.2013 Fort- und Weiterbildungspflicht für alle Sachkundescheininhaber:

  • Fort-/Weiterbildung im 3-Jahresrhythmus,
  • Bei Kontrollen ist die Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildung nachzuweisen,
  • Bei fehlendem Nachweis Fristsetzung für die Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme, sonst Widerruf des Sachkundenachweises durch die Kontrollbehörde.

Wer am 14.02.2012 sachkundig nach den alten Vorschriften war:

  • hat bis 26.11.2015 den Sachkundenachweis in Form seiner Ausbildungs- und Befähigungsnachweise vorzuweisen. Danach muss er einen neuen Ausweis haben.
  • Sollte ab Vorliegen der neuen Sachkundeverordnung (voraussichtlich Mitte 2013) bis spätestens 26.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises stellen. Der neue Ausweis wird dann ohne weitere Prüfung ausgegeben;
  • muss ab 01.01.2013 (mindestens) einmal in drei Jahren eine von der Behörde anerkannte Fortbildung besuchen, also erste Fortbildung bis Ende 2015, zweite Fortbildung bis Ende 2018 usw.

Wer am 14.02.2012 noch nicht sachkundig nach den alten Vorschriften und in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung mit Pflanzenschutz war:

  • erhält den Sachkundeausweis ohne weitere Prüfung.

Er muss ab Ausstellung dieses Ausweises (mindestens) einmal in drei Jahren eine von der Behörde anerkannte Fortbildung besuchen.

Interessierte Mitglieder könne den Vortrag von Dr. Lamprecht (siehe oben) sowie weitere Vorträge von von dieser Seite herunterladen.

Fotoimpressionen: