Brexit: Übergangsregeln

09.02.2018

Vereinigte Königreich bleibt an EU-Recht gebunden
Die Europäische Kommission hat einen Entwurf der Übergangsregelungen  (engl.) veröffentlicht, die in das Austrittsabkommen mit Vereinigten Königreich aufgenommen werden sollen. Die Regeln betreffen den Verbleib im Binnenmarkt und der Zollunion für einen Übergangszeitraum bis Ende 2020.

Der Text spiegelt nach Ansicht der Kommission das klare und detaillierte Mandat wider, das die Mitgliedstaaten der Kommission für solche möglichen Übergangsregelungen erteilt haben. Insbesondere werden die Grundsätze, die in den Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 und 15. Dezember 2017 sowie in den am 29. Januar 2018 angenommenen Verhandlungsrichtlinien niedergelegt sind, rechtlich umgesetzt.

Da das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 Teil des Binnenmarktes und der Zollunion (mit allen vier Freiheiten) bleiben wird, bleibt das Vereinigte Königreich an das EU-Recht und die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs gebunden. Das Unionsrecht wird auch in diesem Zeitraum in vollem Umfang auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung finden. Alle Änderungen, die während dieser Zeit am EU-Recht vorgenommen werden, sollten automatisch gelten. Da das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 ein Drittland sein wird, wird es nicht mehr in den Organen, Agenturen, Einrichtungen und Ämtern der Union vertreten sein.

Der Textentwurf wird nun zwischen den Mitgliedstaaten der EU27 erörtert, bevor er dem Vereinigten Königreich formell übermittelt wird.

EU-Kommission zu Brexit und indirekter Besteuerung
Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. (BGA) hat in einem Sonderrundschreiben auf folgende Behandlungsweise, insbesondere auf dem Gebiet der indirekten Steuern, mit dem Austritt hingewiesen:

  • Waren, die von Großbritannien in das EU-Gemeinschaftsgebiet geliefert werden oder umgekehrt, unterliegen im Falle des Imports der Umsatzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet, während Ausfuhren von der Umsatzsteuer befreit sind.
  • Steuerpflichtige Personen, die den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) nutzen, müssen in einem
    EU-Mitgliedstaat registriert sein.
  • Unternehmen, die steuerpflichtige Umsätze in einem Mitgliedstaat der EU ausführen, müssen einen Steuervertreter für die Abführung der Umsatzsteuer benennen.
  • Güter, die zwischen der EU und Großbritannien gehandelt werden und der Verbrauchsbesteuerung unterliegen, werden als Exporte behandelt und fallen nicht mehr unter das Excise Movement and Control System (EMCS).
  • Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Gütern nach Großbritannien benötigen eine Ausfuhrerklärung und ein elektronisches Verwaltungsdokument (eVD).

Lieferungen von verbrauch-steuerpflichtigen Gütern von Großbritannien in das EU-Gemeinschaftsgebiet unterliegen zunächst den Zollformalitäten bevor eine Überführung in das EMCS-Verfahren erfolgen kann.