Stoffstrombilanz

05.05.2017

BVA zweifelt an praktikabler Umsetzung
Die Verordnung, die die Stoffstrombilanz regelt, soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Gelten sollen die Regelungen zunächst ab 2018 für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha. Ab dem Jahr 2023 sollen dann alle Betriebe über 20 ha oder mit mehr als 50 GVE einbezogen werden. 

Sowohl BVA als auch der Bundesverband der VO-Firmen e.V. (BVO) bezweifeln aus fachlicher Sicht den Nutzen, Saatgut als Betriebsmittel in die Stoffstrombilanz aufzunehmen und lehnen daher das Einbeziehen von Saatgut und Vermehrungsmaterial in die Verordnung ab. Diesbezügliche Effekte bewegen sich in einem so geringen Bereich, dass sich die unterstellten Standardwerte in dem Verordnungsentwurf mehr als Theorie und nicht als umsetzbare Praxis darstellen. Wird beispielsweise für Winterweizen eine Aussaatmenge von 200 kg/ha zugrunde gelegt, kommt es nach Anlage 2, Tabelle 1 des Verordnungsentwurfs auf lediglich 3,62 kg Stickstoff je Hektar, bei 12 % Rohproteingehalt. Saatgut ist zudem grundsätzlich weniger reich an Rohprotein, denn der das Saatgut erzeugende Landwirt (Vermehrer) düngt nicht gezielt auf Eiweißgehalt sondern auf Ertragshöhe.

BVA und BVO weisen darauf hin, dass die Verordnung nicht darlegt, wie mit Erzeugnissen umgegangen werden soll, deren Rohproteingehalt nicht den in der Tabelle angegebenen Werten entspricht. Um Unsicherheiten bei der Bilanzierung der Stoffströme vorzubeugen, ist es auch Sicht von BVA und BVO daher dringend geboten klar zu stellen, welche Stickstoff- und Phosphorgehalte bei abweichenden Werten im Rohproteingehalt anzusetzen sind.

Ferner weisen beide Verbände darauf hin, dass lediglich für die Kulturarten Weizen und Braugerste der Rohproteingehalt ein abrechnungsrelevanter Parameter ist. Bei allen anderen aufgeführten Kulturarten liegen in der Wertschöpfungskette keine Informationen zum Rohproteingehalt vor. Für eine praktikable Umsetzung der Stoffstrombilanzierung in der Praxis ist es nach Einschätzung von BVA und BVO sinnvoll, bei diesen Kulturarten von einer Differenzierung nach Rohproteingehalt abzusehen und stattdessen für Kulturarten bei denen der Rohproteingehalt kein abrechnungsrelevanter Faktor ist, Standardwerte für die anzusetzenden Stickstoff- und Phosphorgehalte zu etablieren.

Es bleibt abzuwarten, ob der vorgesehene Zeitplan für die Verabschiedung der Durchführungsverordnung eingehalten werden kann. Am 24. Mai soll die Verordnung vom Bundeskabinett beschlossen werden. Als Bundesratstermin ist derzeit der 7. Juli geplant, möglicherweise wird aber auf den 22. September ausgewichen.