Brexit-Verlängerung bis 31. Oktober

12.04.2019

BMEL informiert über mögliche Szenarien für den Agrarhandel

Der Europäische Rat hat im Einvernehmen mit der britischen Premierministerin Theresa May den 31. Oktober 2019 als neues Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU festgelegt. In seinem Beschluss hat der Europäische Rat eine Neuverhandlung des Austrittsabkommens erneut ausgeschlossen. Er erklärte sich jedoch bereit, die politische Erklärung zu den künftigen Beziehungen zu überprüfen. Einen Tag nach der Einigung auf dem EU-Gipfel informierte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in einem Verbändegespräch über den aktuellen Sachstand zum Thema Brexit und über mögliche Verfahren beim zukünftigen Agrarhandel mit UK.

Ungeregelter Brexit ist noch immer möglich

Im Verbändegespräch des BMEL begrüßte der parlamentarische Staatssekretär Michael Stübgen die beschlossene Verlängerung als Chance doch noch ein geordnetes Austrittsverfahren zu ermöglichen. Dennoch bestehe weiterhin die Gefahr eines ungeregelten Brexits, so Stübgen. Nimmt das englische Parlament den EU-Austrittsvertrag vor dem 31. Oktober 2019 an, erfolgt der Austritt am ersten Tag des Monats nach Abschluss der erfolgreichen Ratifizierung. Ansonsten kommt es spätestens am 1. November 2019 zu einem ungeregelten Austritt. Bis zum Austritt hat UK alle Rechte und Pflichten eines EU Mitgliedstaates. Demnach muss UK die anstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament abhalten, wenn es das Austrittsabkommen bis zum 22. Mai 2019 noch nicht ratifiziert haben sollte. Sollte UK nicht an den Wahlen teilnehmen, würde die Verlängerung am 31. Mai 2019 enden und es käme ebenfalls zu einem ungeregelten Brexit.

Große Unsicherheiten über zukünftige Ausgestaltung der Handelspolitik:
Thünen-Institut rechnet mit Umlenkungseffekten

Dr. Martin Banse vom Thünen-Institut stellte in dem Verbändegespräch eine neue Abschätzung der Folgen des Brexits auf die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft vor. Diese gehen zurück auf eine Analyse, der am 13. März 2019 vom UK veröffentlichten Zollsätze. Die Zollsätze sollen gelten, falls das UK die EU ohne Abkommen verlässt. Nach Einschätzung des Thünen-Instituts wären die Effekte eines „harten“ Brexit unter den veröffentlichten Zollsätzen geringer als in den ersten Szenario-Analysen angenommen. Dennoch wird der Brexit zu einem Rückgang des Handels zwischen UK und Deutschland führen. Das Thünen-Institut rechnet insgesamt mit einem Rückgang des Agrarhandelsbilanzsaldos Deutschlands mit UK um 1.000 Mio. Euro. Vor allem werden davon verarbeitete Nahrungsmittel betroffen sein. Entsprechend der Abschätzung des Thünen-Instituts wird es jedoch auch Handelsumlenkungen geben. Dadurch falle der Gesamteffekt des Brexits auf das weltweite Agrarhandelsbilanzsaldo Deutschlands wahrscheinlich deutlich geringer aus und tendiert bei den neuen Berechnungen insgesamt sogar gegen Null.

UK sagt im Übergang Anwendung von EU-Recht zu

Um den Import landwirtschaftlicher Produkte aus UK auch nach einem ungeregelten Brexit zu gewährleiten, bereitet die EU derzeit notwendige Änderungen vor, erklärten die Vertreter des BMEL. Dabei gehe es im Wesentlichen um die Listung des Vereinigten Königreiches als Drittland in insgesamt 16 EU-Verordnungen. Gleichzeitig hat UK zugesagt im Falle eines ungeregelten Brexits für einen Übergangszeitraum von neun Monaten das EU-Recht im Vereinigten Königreich noch anwenden. Diese Maßnahmen sollen Ein- und Ausfuhren aus UK auch bei Drittlandstatus unverändert ermöglichen. Ein Vertreter des EU-Zolls wies bei dem Treffen in Berlin jedoch darauf hin, dass bei einem ungeregelten Austritt UK zollrechtlich sofort als Drittland eingestuft würde. Daher würden ab diesem Datum alle zollrechtlichen Anforderungen für den Handel mit Drittstaaten gelten. Weiterführende Informationen zum Handel mit UK ohne Austrittsabkommen gibt es hier:

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