Infektionsschutzgesetz: Bundestag beschließt Änderung

23.04.2021

Mit dem Beschluss vom 22. April 2021 zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde eine bundesweit verbindliche und einheitliche Corona-Notbremse eingeführt. Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreiten.

Automatisch greifen ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Es gelten u. a. Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Sport im Freien und Spaziergehen allein bis 24 Uhr z. B. erlaubt.

Von den Restriktionen des Einzelhandels ist der Agrarhandel voraussichtlich nicht betroffen, auch die Grünen Warenhäuser mit einem Mischsortiment von Futtermitteln, Tier- und Gartenbedarf dürfen dem Bundesgesetz nach geöffnet bleiben.

Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend - ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht.

Wenn Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese unberührt. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden.

Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 23. April 2021 in Kraft.