Nitratrichtlinie

26.07.2019

Deutschland erhält Mahnschreiben der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat am 25.07.2019 gegenüber Deutschland das Zweitverfahren wegen Verstößen gegen die Nitratrichtlinie eröffnet. Auch die Düngeverordnung von 2017 reicht nach Auffassung der EU-Kommission nicht zur Umsetzung des EuGH-Urteils aus.

Das Bundesumweltministerium (BMU) und das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hatten im Juni 2019, nach intensiver Diskussion mit Ländern, Verbänden und Abgeordneten Vorschläge zur Anpassung der geltenden Düngeregelungen an die Europäische Kommission übermittelt, um den Schutz der Gewässer vor dem Eintrag des Pflanzennährstoffs Nitrat zu verbessern. Auch diese Vorschläge sind aus Sicht der Europäischen Kommission nicht ausreichend.

Vgl. dazu die Berichte über geplante Anpassungen im BVA-Info Nr. 23/19 vom 14.06.2019 und BVA-Info Nr. 05/19 vom 08.02.2019.

Nitratrichtlinie stammt aus dem Jahr 1991

Die im Dezember 1991 verabschiedete EU Nitratrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung der durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten Gewässerverschmutzung umzusetzen. Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der Europäischen Gerichtshof festgestellt, dass Deutschland die Nitrat-Richtlinie verletzt. Der Verstoß liege darin, dass die Bundesrepublik im September 2014 keine weiteren „zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen“ zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft ergriffen habe, obwohl deutlich gewesen sei, dass die bis dahin ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten. Die am 2. Juni 2017 in Kraft getretene novellierte Düngeverordnung war nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern die alte Düngeverordnung von 2006. Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes sieht die Europäische Kommission allerdings auch Anpassungsbedarf bei der Düngeverordnung aus 2017. Mit dem am 25. Juli 2019 versandten Mahnschreiben leitet die Kommission das Zweitverfahren ein.

Bundesregierung arbeitet an Einigung in der laufenden achtwöchigen Frist

BMU und BMEL teilten mit, dass sie jetzt den Inhalt des Mahnschreibens der Europäischen Kommission prüfen und die Antwort innerhalb der Bundesregierung unter Einbeziehung der Länder abstimmen. Die Bundesregierung arbeitet daran in der nur achtwöchigen Frist eine Einigung zu erzielen. In dieser Zeit wird die Bundesregierung weiterhin Gespräche mit der EU-Kommission führen, um zügig zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Klares Ziel ist es nach wie vor, das Urteil vom 21. Juni 2018 so schnell wie möglich und vollständig umzusetzen und eine mögliche Verurteilung zu vermeiden und Strafzahlungen abzuwenden.