Unlautere Handelspraktiken

20.11.2020

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, möchte mit dem Gesetz ordnungsrechtlich gegen unfaire Handelsbeziehungen vorgehen und die Marktposition kleinerer Lieferanten und landwirtschaftlicher Betriebe stärken. Der Gesetzesänderung stimmte das Bundeskabinett am 18.11.2020 zu. Vgl. dazu den Bericht im BVA-Info Nr. 6/20 vom 14.02.2020.

Kleinere Erzeuger sind aufgrund des Marktungleichgewichts häufig unfairen Vertragsbedingungen ausgesetzt. Gegenüber der Vielzahl an Erzeugern steht der konzentrierte Lebensmitteleinzelhandel. Die vier größten Handelsketten verfügen über eine Marktmacht von über 85 %. Das begünstigte Praktiken, die Erzeuger benachteiligen, wie z. B. kurzfristige Stornierungen, lange Zahlungsziele für verderbliche Waren oder einseitige Änderungen der Lieferbedingungen. Konkret wird u. a. verboten:

  • dass Händler einseitig die Lieferbedingungen, Qualitätsstandards und Zahlungsbedingungen ändern;
  • dass der Käufer vom Lieferanten eine Zahlung für die Lagerung der Erzeugnisse verlangt;
  • dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen, nachdem die Lieferung dem Käufer übergeben wurde.

Die Richtlinie sieht zudem vor, dass andere Handelspraktiken nur erlaubt sind, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Zum Beispiel,

  • wenn der Lieferant die Kosten für Preisnachlässe im Rahmen von Verkaufsaktionen übernimmt;
  • wenn der Lieferant Leistungsgebühren zahlt;
  • wenn ein Lieferant sich an Werbekosten des Händlers beteiligt.

Durchsetzungsbehörde wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), eine nachgeordnete Behörde des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Die BLE wird Entscheidungen über Verstöße im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt treffen. Über die Höhe der Bußgelder wird die BLE eigenverantwortlich entscheiden, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Bundeskartellamts. Es drohen bei Verstoß Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 Euro. Das OLG Düsseldorf wird über Beschwerden gegen Entscheidungen der Durchsetzungsbehörde urteilen.

Eine Übersicht weiterer Punkte, die durch das Gesetz verboten werden sollen, finden Sie hier.