Positionspapier - Konsultation zur Überprüfung der KMU-Definition

06.05.2018

Der Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V. (BVA) begrüßt die Möglichkeit einer Teilnahme an der Konsultation zur Überprüfung der KMU-Definition seitens der EU-Kommission.

Einleitung

Der private Agrarhandel in Deutschland besteht zum größten Teil aus mittelständischen, familiengeführten Unternehmen. Er nimmt in der landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette eine entscheidende Position ein. Als „Bindeglied“ zwischen Landwirtschaft und verarbeitender Wirtschaft (Lebens- und Futtermittelproduktion, Bioenergieerzeugung sowie Industrie) sorgt der Agrarhandel dafür, dass das Angebot von und die Nachfrage nach Agrarrohstoffen jederzeit in gewünschter Menge und Qualität ausgeglichen werden können. Die Wertschöpfung des Agrarhandels liegt einerseits in der Erfassung, Aufbereitung und professionellen Lagerung von Agrarrohstoffen sowie der ganzjährigen Vermarktung und Versorgung der verarbeitenden Industrie. Darüber hinaus erfüllt er wichtige Funktionen für den Zugang der Landwirtschaft zu den Märkten mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Saatgut (Betriebsmittel). Eine wesentliche Aufgabe des Agrarhandels besteht in der Preisabsicherung von Agrarrohstoffen in schwankenden Weltmärkten, der intensiven Beratung und der Bereitstellung aktueller Marktinformationen.

Private Agrarhandelsunternehmen prägen die Wirtschaftsstruktur im Ländlichen Raum entscheidend. Sie schaffen attraktive und dauerhafte Arbeitsplätze. Sie übernehmen Verantwortung für ihre Mitarbeiter und die Region. Der Erhalt dieser Wirtschaftskraft ist von erheblicher Bedeutung.

Private Agrarhandelsunternehmen werden auch künftig in erheblichem Umfang investieren, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Sie stellen sich den Herausforderungen des Strukturwandels im Agribusiness und gehen häufig strategische Allianzen ein, bleiben dabei jedoch eigenständig agierende Unternehmen.

Der BVA begrüßt das Vorhaben der EU-Kommission zur Überprüfung der KMU-Definition ausdrücklich, weil damit die Chance besteht, eine praxisnahe und auf die Zukunft ausgerichtete KMU-Definition zu definieren, von der auch die mittelständischen, familiengeführten Agrarhandelsunternehmen profitieren.

Anpassungsbedarf der Finanzparameter

Grundlage der Einordnung eines Unternehmens als KMU ist die von der EU-Kommission angenommene Empfehlung 2003/361/EG, die seit dem 1. Januar 2005 gilt. Danach werden die Finanzparameter für die KMU-Einstufung auf max. 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme festgelegt.

Die Vermarktung von Agrarrohstoffen wie Getreide und Ölsaaten ist auf Grund fundamentaler Einflüsse des Weltmarktes einer mehr oder weniger stark schwankenden Preisentwicklung ausgesetzt. Das kann zu deutlich steigenden Umsätzen des privaten Agrarhandelsunternehmens führen, ohne größere Mengen an Agrarrohstoffen aus der Landwirtschaft aufgenommen zu haben. Allein aus den gestiegenen Umsätzen ergibt sich somit kein eindeutiger Hinweis auf eine Steigerung von Produktivität oder Wertschöpfung. Die bisherige Festlegung der Umsatzgröße von max. 50 Mio. Euro erscheint daher nicht mehr zeitgemäß, zumal sich darüber hinaus das Preisniveau der Rohstoffe und Betriebsmittel seit Festlegung der bisherigen KMU-Kriterien im Jahr 2003 deutlich erhöht hat.

Eines der Kerngeschäfte des privaten Agrarhandels ist die Einlagerung von Agrargütern und das Lagern und Bereithalten von Betriebsmitteln. Je nach Marktsituation und aufgrund von nicht beeinflussbaren klimatisch bedingten Witterungseinflüssen können die Vorräte in den Unternehmen zum Zeitpunkt der Bilanzierung im Jahresvergleich mengen- aber auch wertmäßig sehr stark schwanken. Dies kann zu einer außergewöhnlichen Steigerung des Umlaufvermögens und damit der Bilanzsumme beitragen. Allein infolgedessen kann der bisherige Schwellenwert von 43 Mio. Euro auch von KMU nach bisheriger Definition überschritten werden.

Unabhängigkeit/Eigentumsverhältnisse

Für die Ermittlung des KMU-Status werden neben den bisherigen quantitativen (Finanzparameter, Mitarbeiterzahl) auch qualitative Merkmale wie die Eigentums- und Entscheidungsverhältnisse einbezogen. Laut KMU-Definition gilt ein Unternehmen als eigenständig, wenn es weder Partner eines oder mehrerer anderer Unternehmen noch mit einem oder mehreren anderen Unternehmen verbunden ist. Dabei gilt eine kumulierte Anteilsgrenze von max. 25 Prozent.

Die steigenden Anforderungen an alle Marktbeteiligten und fortwährenden Entwicklungen entlang der Lebensmittel-Wertschöpfungskette erfordern Investitionen und Innovationen. Darüber hinaus sind private Agrarhandelsunternehmen angesichts des technischen Fortschritts im Agribusiness gefordert, Digitalisierungsstrategien zu entwickeln und umzusetzen. Die langfristige Sicherung der Unternehmensfinanzierung ist daher mehr denn je ein zentraler Wettbewerbsfaktor im privaten Agrarhandel.

BVA-Empfehlungen für eine zukunftsweisende KMU-Definition

1. Aufgrund gestiegener Regulierungsanforderungen an die hiesigen Banken infolge der Finanzkrise erweist sich die Finanzierung der KMU über traditionelle Bankkredite nach wie vor als problematisch. Alternative Finanzierungen sollten daher unterstützt werden. Die Art der KMU-Finanzierung sollte kein Hindernis zur Gewährung des KMU-Status sein. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die entweder als verbundene Unternehmen oder als Partnerunternehmen zu einer Gruppe gehören, aber weiterhin eigenständig betrieben werden.

In diesem Zusammenhang ist bei der KMU-Einstufung die Planungs- und Rechtssicherheit für Unternehmen elementar. Die EuGH-Rechtsprechung aus Mitte September 2016 (T-675/13; K Chimica Srl vs ECHA) führt zu juristischen Unklarheiten, insbesondere mit Blick auf Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind. Eine Klärung der KMU-Definition im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes erweist sich aus unserer Sicht als sinnvoll. Darüber hinaus muss die KMU-Einstufung ohne großen bürokratischen Aufwand möglich sein.

Um den privatwirtschaftlich-unternehmerischen Charakter zu betonen, sollte es dabei bleiben, KMU von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung klar zu unterscheiden.

2. Die von der EU-Kommission festgelegten Finanzparameter auf max. 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme gelten bis heute ohne Berücksichtigung der Preisentwicklung und Steigerung der Arbeitsproduktivität. Allein ein Einbezug der Inflation hätte für diesen Zeitraum um rund 26 Prozent höhere Schwellenwerte ergeben. Für eine zukunftssichere KMU-Definition schlägt der BVA auch unter Beachtung der oben beschriebenen besonderen Situation im Agrarhandel (Volatilität, Vorräte) neben der Berücksichtigung der Inflation seit 2003 sowie Steigerung der Arbeitsproduktivität eine über die künftige Indexierung der Inflation hinausgehende Anpassung vor.